Rechtsprechung
VGH Bayern, 04.12.2017 - 9 C 17.2034 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 166; BayBO Art. 50, Art. 76 S. 3
Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der zugrunde liegenden Klage - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; Verantwortung für die Vorlage eines Bauantrags beim Bauherrn
- rewis.io
Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der zugrunde liegenden Klage
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 166 ; BayBO Art. 50 ; BayBO Art. 76 S. 3
Prozesskostenhilfe Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrags - rechtsportal.de
BayBO Art. 50 ; BayBO Art. 76 S. 3
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; Verantwortung für die Vorlage eines Bauantrags beim Bauherrn - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 07.09.2017 - AN 9 K 17.732
- VGH Bayern, 04.12.2017 - 9 C 17.2034
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 23.05.2017 - 9 C 16.2602
Tierschutzrechtliche Anordnungen für Rinder- und Pferdehaltung
Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2017 - 9 C 17.2034
Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 C 16.2602 - juris Rn. 4).Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 C 16.2602 - juris Rn. 8).
- VGH Bayern, 30.10.2018 - 9 C 18.675
Baugenehmigungspflicht für überwiegend ortsfest genutzten Wohnwagen
Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. (§ 116 Satz 2 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 4 m.w.N.).Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 6 m.w.N.).
- VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324
Anordnung zur Gefahrenabwehr bei bestandsgeschützter Anlage
Hinreichend ist die Erfolgsaussicht dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (…vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2016 - 9 C 15.2201 - juris Rn. 8; B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 4 m.w.N.). - VGH Bayern, 30.10.2018 - 9 C 18.673
Hundehaltung mit Wohnnutzung im Außenbereich - Prozeskostenhife für einen …
Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 4 m.w.N.).Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 6 m.w.N.).
- VG Würzburg, 14.07.2021 - W 5 K 21.709
Antrag auf Prozesskostenhilfe, isolierte Zwangsgeldandrohung
Hinreichend ist die Erfolgsaussicht dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2016 - 9 C 15.2201 - juris; B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris m.w.N.).